Telefon +33 (0) 387 0016-11 | Email: email@e-p-g.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen von EPG
für Leistungen und Lieferungen

Stand: 01.07.2018

 

1.    Allgemeines, Geltungsbereich und Hierarchie

1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen und Lieferungen (nachfolgend als „AGB“ bezeichnet) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der EPG (Engineered nanoProducts Germany) AG oder ihrer Tochtergesellschaften, insbesondere der Betriebsstätte EPG AG Succursale France oder der AGT GmbH, der EPG-F S.A.R.L. und der IMC Technologies S.A.S. oder in Zukunft noch entstehende oder gekaufte Gesellschaften (jede Ge-sellschaft wird nachfolgend als „EPG“ bezeichnet, mit EPG ist dann jeweils nur die betreffende Gesellschaft gemeint, welche den Vertrag schließt) und dem jeweiligen Vertragspartner.
1.2    Die AGB gelten grundsätzlich für sämtliche Leistungen von EPG und des Vertragspartners, unabhängig von der Art der Leistung und unabhängig davon, welche Rechtsnatur der zu Grunde liegende Vertrag hat. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erkennt EPG nicht an, auch wenn EPG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, die Erbringung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen des Vertragspartners. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, soweit sie von EPG ausdrücklich anerkannt sind.
1.3    Soweit andere vertragliche, insbesondere einzelvertragliche Bestimmungen, z.B. im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in Lieferverträgen, diesen AGB widersprechen, gehen die anderen vertraglichen Bestimmungen vor. Im Übrigen gelten die verschiedenen Bestimmungen nebeneinander.

2.    Angebot, Vertragsschluss und Beratung

2.1    Die Angebote von EPG sind grundsätzlich freibleibend. Aufträge und Bestellungen des Vertragspartners oder sonstige Vereinbarungen mit dem Vertragspartner werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung von EPG verbindlich.
2.2    Die Beratung von EPG, insbesondere die anwendungstechnische Beratung ist grundsätzlich unentgeltlich und unverbindlich, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Der Vertragspartner hat die Angaben von EPG grundsätzlich selbst zu überprüfen.
2.3    Auf Wunsch des Vertragspartners kann EPG auch eine entgeltliche Beratung auf Basis einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung vornehmen.

3.    Preise, Zahlung und Verzug

3.1    Die von EPG angegebenen oder vereinbarten Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung und Fracht sowie der am Liefertag gültigen Umsatzsteuer.
3.2    Sofern sich nach Vertragsschluss die der Kalkulation von EPG zugrundeliegenden Preise und Kosten, insbesondere für Personal, Material, Rohstoffe oder Energie, verändert haben, dass sich auch der Gewinn (Ertrag minus Aufwand) von EPG um mehr als 5 % verändert, nimmt EPG ab dem Zeitpunkt der Veränderung des Gewinns nach oben oder unten eine Anpassung des vereinbarten Preises vor, der die Änderung des Gewinns entsprechend ausgleicht. EPG hat in diesem Fall die Veränderung des Gewinns gegenüber dem Vertragspartner nachvollziehbar zu begründen und wird dem Vertragspartner eine entsprechende Änderung des Preises mitteilen.  Die Preisänderung ist mit Zugang der Mitteilung gültig. Soweit die Veränderung des Gewinns auf einem von EPG zu vertretenden Umstand beruht, die der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns widerspricht, darf eine Preiserhöhung nicht erfolgen. Sofern die Preiserhöhung über 10 % beträgt, steht dem Vertragspartner ab Zugang der Mitteilung durch EPG für zwei Wochen ein Kündigungsrecht zu. Die Kündigung bedarf der Schriftform. EPG ist nicht verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen und nach Maßnahmen zu suchen, die eine Senkung der vereinbarten Preise zur Folge haben.
3.3    Rechnungen sind ohne Abzug spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Konto von EPG zu überweisen.
3.4    Die vereinbarten Zahlungsziele sind für den Vertragspartner verbindlich. Bei Überschreiten des Zahlungsziels tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der Vertragspartner kommt ebenfalls in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Befindet sich der Vertragspartner hinsichtlich einer Zahlung in Verzug, schuldet er EPG Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber jährlich 10 %. Im Falle des Verzugs wird dem Vertragspartner eine Bearbeitungskostenpauschale in Rechnung gestellt. Die Pauschale beträgt 40 €. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Bearbeitungskosten entstanden sind. Weitergehende Kosten bleiben hiervon unberührt und richten sich nach dem Gesetz
3.5    Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit etwaige Gegenrechte oder Gegenforderungen unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung ist gleichfalls möglich, sofern die Forderung des Vertragspartners und die Forderung von EPG rechtlich auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis beruhen.

4.    Gefahrenübergang und Leistungszeit

4.1    Die Lieferungen von EPG erfolgen grundsätzlich EX WORKS (Incoterms 2010), sofern nicht anders vereinbart.
4.2    Mangels besonderer Vereinbarung geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald EPG die Ware zur Abholung vereinbarungsgemäß bereitstellt und dem Vertragspartner die Versandbereitschaft gemeldet hat.
4.3    Auf Wunsch des Vertragspartners versichert EPG auf Kosten des Vertragspartners die Ware gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
4.4    Vereinbarte Lieferfristen beginnen frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kommerziellen Einzelheiten der Auftragsausführung sowie Erhalt einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
4.5    Teillieferungen von EPG sind in zumutbarem Umfang zulässig. Unzumutbar ist die Teillieferung z. B., wenn der Vertragspartner an einer Teilleistung kein Interesse hat oder wenn vor der Teillieferung lediglich eine geringe Leistung (noch) nicht erbracht ist oder aufgrund der Teilleistung übrig bleibt.
4.6    Bei schuldhaftem Lieferverzug ist die Haftung von EPG auf  eine Entschädigungspauschale von 0,5 % pro vollendeter Woche, max. 5 % des verspätet gelieferten Auftragswertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche aus Lieferverzug stehen dem Vertragspartner zu, wenn EPG nach Ziffer 9 (beschränkte Schadensersatzhaftung) haftet. Der Vertragspartner informiert EPG spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Kunden gelten.
4.7    Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die EPG nicht zu vertreten hat, so lagert EPG die Ware auf Kosten des Vertragspartners; bei Lagerung berechnet EPG wöchentlich die tatsächlich entstandenen Kosten, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Ware; dem Vertragspartner steht es jederzeit frei, die gelagerte Ware auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen.

5.    Änderungswünsche und höhere Gewalt

5.1    Von EPG akzeptierte Änderungswünsche des Vertragspartners sowie höhere Gewalt, insbesondere unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse (z. B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material-und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import-und Exportlizenzen), verlängern die Lieferfrist gegebenenfalls angemessen, es sei denn diese sind von EPG zu vertreten. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei Vorlieferanten von EPG ohne Verschulden von EPG oder Verschulden des Vorlieferanten eintreten.
5.2    Ist die Behinderung aufgrund höherer Gewalt nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt bezüglich der Leistung berechtigt, die von der Behinderung betroffen ist.
5.3    Beginn und Ende höherer Gewalt wird EPG dem Vertragspartner baldmöglichst mitteilen.

6.    Eigentumsvorbehalt

6.1    Sofern die Ware im Eigentum von EPG steht, bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum von EPG („Vorbehaltsware“).
6.2    Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern.
6.3    Der Vertragspartner tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von EPG gelieferten Waren an EPG sicherungshalber ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Vertragspartners aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Vertragspartner aufgrund der Bezahlung seiner Kunden gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. EPG nimmt die Abtretung an. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Lieferwert der lt. Rechnungen von EPG ausgelieferten Waren.
6.4    EPG ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an EPG abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Vertragspartner eine Verpflichtung gegenüber EPG nicht erfüllt, wird der Vertragspartner auf Aufforderung von EPG hin die Abtretung gegenüber seinem Schuldner offen legen und EPG die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. EPG ist auch berechtigt, den Schuldnern des Vertragspartners die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an EPG aufzufordern.
6.5    Die Vorbehaltsware darf ohne Zustimmung von EPG weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf das Eigentum EPG hinweisen, EPG unverzüglich benachrichtigen und EPG jede zur Wahrung der Rechte von EPG erforderliche Hilfe leisten.
6.6    Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend zum Neuwert zu versichern, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an EPG abgetreten.
6.7    Übersteigt der Wert der für EPG bestehenden Sicherheiten die Forderungen von EPG insgesamt um mehr als 10%, so ist EPG auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von EPG verpflichtet.

7.    Beschaffenheitsvereinbarung

7.1    EPG gewährleistet bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt und die Verwendung der anerkannten Regeln der Technik.
7.2    Die geschuldete Beschaffenheit richtet sich ausschließlich nach den ausdrücklich vereinbarten Leistungsmerkmalen (z.B. Spezifikationen, Technische Lieferbedingungen, Zeichnungen, Kennzeichnungen, sonstige Angaben). Eine über diese Beschaffenheit hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit übernimmt EPG nur, wenn auch dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Vertragspartner. Auch bei einem vereinbarten Einsatzzweck oder einer vereinbarten Eignung hat der Vertragspartner die Ware insoweit selbst zu überprüfen.
7.3    Angaben zur Ware (z.B. Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) beruhen auf allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen von EPG und stellen lediglich Richtwerte dar. Eventuell im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von EPG genannte Beschreibungen der Teile und Muster dienen nur der allgemeinen Bezeichnung und Beschreibung der Teile und Muster und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Solche Angaben oder Beschreibungen entbinden den Vertragspartner nicht von einer eigenen Prüfung.
7.4    Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Ausfall, Farben, Rezepturen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen sowie zumutbare mengenmäßige Abweichungen stellen keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar, es sei denn, dies ist für den Vertragspartner unzumutbar.
7.5    Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort der Ware ist EPG grundsätzlich nicht bekannt. Der Vertragspartner ist daher insbesondere verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwaige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Liefer- oder Verwendungsort durch die Lieferung oder Anwendung der Ware bestehen.

8.    Mängelrüge und Gewährleistung

8.1    Mängel sind EPG unverzüglich, spätestens jedoch 8 Werktage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Män- geln spätestens 3 Werktage nach Entdecken in Text- form (E-Mail, Fax genügt) anzuzeigen. Sonst gilt die Ware als genehmigt. Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 377 HGB.
8.2    Verjährung der Gewährleistungsansprüche tritt ein Jahr nach Ablieferung der Ware oder – soweit nach Gesetz oder Vertrag geschuldet – nach Abnahme ein. Die nach dem Gesetz vorgesehene Verjährungsfrist gilt bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder bei Bauwerken und Werken, deren Erfolg in der Erbringung einer Planungs- oder Überwachungsleistung hierfür besteht sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Sofern EPG Schadensersatz schuldet, richtet sich die Gewährleistungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.3    Soweit die Leistung von EPG mangelhaft ist und vom Vertragspartner rechtzeitig gerügt ist, wird EPG nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfreie Ware liefern. Hierzu ist EPG stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren, sofern die Fristsetzung nicht entbehrlich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie entbehrlich, kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern oder Schadensersatz verlangen. Im Falle des Schadensersatzes ist Ziffer 9 zu beachten.
8.4    Wird EPG die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist EPG – ohne nähere Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Vertragspartner einzustellen. Sollte EPG durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist EPG zum Rücktritt berechtigt. Dasselbe gilt für den Vertragspartner.

9.    Beschränkte Schadensersatzhaftung von EPG

9.1    Sofern EPG, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von EPG, vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, gleich welcher Art und auf Grund welches Rechtsgrundes, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung einer unerlaubten Handlung, haftet EPG für den daraus entstehenden Schaden des Vertragspartners nach Gesetz
9.2    Sofern EPG, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von EPG eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, gleich welcher Art und auf Grund welches Rechtsgrundes, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder bei einfach fahrlässiger Begehung einer unerlaubten Handlung, sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen EPG ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung von EPG auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.3    Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, wenn eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt ist und auch nicht, wenn eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.
9.4    Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.

10.    Schutz- und Nutzungsrechte und Geheimhaltung

10.1    Der Vertragspartner verpflichtet sich, aus den ihm von EPG gegebenen Unterlagen, Kenntnissen und Informationen keinerlei Rechte in Bezug auf Schutzrechtsanmeldungen, Vorbenutzung oder Lizenzierung geltend zu machen, noch solche Kenntnisse und Informationen an Dritte weiterzuleiten.
10.2    EPG behält an Teilen oder Mustern, welche EPG dem Vertragspartner zur Verfügung stellt, alle Rechte. Ausschließlich EPG hat insoweit das Recht an und auf Schutzrechtsanmeldungen sowie zur Vergabe von Nutzungsrechten daran.
10.3    Der Vertragspartner darf die Materialzusammensetzung nicht analytisch untersuchen. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, an den gelieferten Teilen oder Mustern Eigenschafts- und Anwendbarkeitsuntersuchungen vorzunehmen, um die Eignung zu überprüfen. Eine darüber hinaus gehende Benutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EPG, deren Einzelheiten in einem gesonderten Lizenzvertrag geregelt werden.

11.    Beachtung gesetzlicher Vorschriften durch Vertragspartner und Datenschutz

11.1    Der Vertragspartner hat grundsätzlich alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bezüglich Einfuhr, Zölle, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware zu beachten und auf eigene Kosten etwaig erforderliche Genehmigungen einzuholen, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist.
11.2    „Im Rahmen des Geschäftsverkehrs von EPG, insbesondere zur Erfüllung von Verträgen oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen verarbeitet EPG personenbezogene Daten. Nähere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung von EPG unter http://www.e-p-g.de/de

12.    Erfüllungsort Rechtswahl, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

12.1    Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sitz der jeweiligen EPG-Gesellschaft.
12.2    Für die Rechtsbeziehungen zwischen EPG und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Dies gilt auch, sofern EPG seinen Sitz nicht in Deutschland hat, es sei denn, EPG und der Vertragspartner haben ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und in demselben Staat. Dann gilt das Recht dieses Staates.
12.3    Gerichtsstand ist ausschließlich Darmstadt, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist. EPG ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an dessen Sitz zu verklagen.
12.4    Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.




Kontakt

EPG (Engineered nanoProducts Germany) AG
Goethestraße 30
D-64347 Griesheim
Tel.: +33 (0) 387 0016-11
Fax: +33 (0) 387 0016-18
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Copyright © EPG (Engineered nanoProducts Germany) AG

webdesign by Drela GmbH | Login | Logout

oberflaechenbeschichtung-metallbeschichtung-oberfaechenveredelung

Phone: +33 (0) 387 0016-11

Contact